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   VGH Bayern, 26.10.2009 - 11 ZB 09.1634   

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VGH Bayern, 26.10.2009 - 11 ZB 09.1634 (https://dejure.org/2009,72212)
VGH Bayern, Entscheidung vom 26.10.2009 - 11 ZB 09.1634 (https://dejure.org/2009,72212)
VGH Bayern, Entscheidung vom 26. Oktober 2009 - 11 ZB 09.1634 (https://dejure.org/2009,72212)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Ungültigkeit einer tschechischen EU-Fahrerlaubnis in Deutschland;Aufforderung zur Vorlage des zugehörigen tschechischen Führerscheins;Kein Vertrauensschutz bei Erwerb einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis unter Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (11)

  • EuGH, 26.06.2008 - C-329/06

    Verkehr - Tschechische Führerscheine, die Deutschen nach dem Entzug ihrer

    Auszug aus VGH Bayern, 26.10.2009 - 11 ZB 09.1634
    Für den dem angefochtenen Urteil zugrunde liegenden Schluss, im Feld 8 des Führerscheins des Klägers werde ein in Deutschland liegender "Wohnsitz" - und nicht nur ein "Wohnort" - genannt, spricht vor allem, dass die tschechische Regierung in den Verfahren, die den Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs vom 26. Juni 2008 (Az. C - 329/06 und C - 343/06 ZfS 2008, 473; Az. C - 334/06 bis C - 336/06 DAR 2008, 459) vorangingen, jeweils mitgeteilt hat, das Erfordernis eines ordentlichen Wohnsitzes, wie es in der Richtlinie 91/439 vorgesehen ist, sei in die tschechische Rechtsordnung erst mit Wirkung ab dem 1. Juli 2006 eingefügt worden; für die Zeit davor habe nach der tschechischen Regelung eine Fahrerlaubnis auch Personen erteilt werden können, die sich weder dauerhaft noch vorübergehend im Gebiet der Tschechischen Republik aufgehalten hätten (vgl. EuGH vom 26.6.2008 Az. C - 329/06 und C -343/06, a.a.O., RdNr. 43; EuGH vom 26.6.2008 Az. C - 334/06 bis C - 336/06, a.a.O., RdNr. 41).

    Denn die Voraussetzungen, unter denen ein Mitgliedstaat der Europäischen Union nach den Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs vom 26. Juni 2008 (a.a.O.) die in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellte Fahrerlaubnis in seinem Hoheitsgebiet als ungültig behandeln darf, treten selbständig neben den - die gleiche Befugnis eröffnenden - Umstand, dass eine in diesem Land bestehende Sperrfrist missachtet wurde.

    Der Europäische Gerichtshof hat in den Entscheidungen vom 26. Juni 2008 (Az. C - 329/06 und C -343/06, a.a.O., RdNr. 73; Az. C - 334/06 bis C - 336/06, a.a.O., RdNr. 70) die Mitgliedstaaten als befugt angesehen, die Gültigkeit von unter Verstoß gegen das gemeinschaftsrechtliche Wohnsitzerfordernis erteilten ausländischen Fahrerlaubnissen dann abzulehnen, wenn sich die Missachtung dieses Erfordernisses aus vom ausstellenden Mitgliedstaat selbst herrührenden, unbestreitbaren Informationen ergibt.

    Die gemeinschaftsrechtliche Notwendigkeit, die Ungültigkeit einer unter Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis erteilten Fahrerlaubnis durch konstitutiv wirkenden Verwaltungsakt herbeizuführen, ergibt sich auch nicht aus der im Urteil vom 26. Juni 2008 (Az. C - 329/06 und C - 343/06, a.a.O., RdNrn. 84 bis 86) erwähnten Befugnis, die Geltung einer solchen Fahrerlaubnis (vorläufig) auszusetzen.

    Nach den Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs vom 26. Juni 2008 (a.a.O.) hängt die Nichtanerkennungsbefugnis ausschließlich davon ab, ob sich aus den Eintragungen in einem Führerschein oder aus anderen vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen ergibt, dass der Inhaber eines solchen Führerscheins im Zeitpunkt der Ausstellung dieses Dokuments seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet des ausstellenden Staates hatte, und dass der Mitgliedstaat, der die Gültigkeit der dem Führerschein zugrunde liegenden Fahrerlaubnis nicht anerkennen will, gegen den Betroffenen früher eine Entziehung der Fahrerlaubnis verfügt hat (vgl. z.B. EuGH vom 26.6.2008 Az. C - 329/06 und C - 343/06, a.a.O., RdNr. 73).

  • EuGH, 29.04.2004 - C-476/01

    EIN MITGLIEDSTAAT DARF EINEM VON EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT AUSGESTELLTEN

    Auszug aus VGH Bayern, 26.10.2009 - 11 ZB 09.1634
    Der Kläger des vorliegenden Rechtsstreits musste deshalb ebenfalls damit rechnen, dass der Europäische Gerichtshof im Rahmen einer Fortentwicklung seiner Rechtsprechung zur Problematik des sog. "Führerscheintourismus" den Mitgliedstaaten der Union weitergehende Handlungsoptionen eröffnen würde, um gegen ausländische EU-Fahrerlaubnisse vorzugehen, die unter offensichtlichem Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht erteilt wurden, als sie nach den bis zum 24. Mai 2006 ergangenen Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs vom 29. April 2004 (NZV 2004, 372) und vom 6. April 2006 (NZV 2006, 498) zur Verfügung standen.

    Das gilt umso mehr, als die Unzuträglichkeiten für die Verkehrssicherheit, die sich im Gefolge des Urteils vom 29. April 2004 (a.a.O.) ergaben, Gegenstand einer umfangreichen Berichterstattung auch in den Medien waren, die sich an die Allgemeinheit wenden.

  • VGH Bayern, 02.04.2009 - 11 CS 09.292

    Rücknahme einer nach § 30 FeV erteilten Fahrerlaubnis

    Auszug aus VGH Bayern, 26.10.2009 - 11 ZB 09.1634
    Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat zu diesem Fragenkreis im Beschluss vom 2. April 2009 (Az. 11 CS 09.292, RdNr. 18) ausgeführt:.
  • VGH Baden-Württemberg, 09.09.2008 - 10 S 994/07

    Umdeutung einer Führerscheineinziehungsverfügung in einen feststellenden

    Auszug aus VGH Bayern, 26.10.2009 - 11 ZB 09.1634
    Nur nachrichtlich ist deshalb anzumerken, dass auch das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 11.12.2008 Az. 3 C 26.07, RdNr. 5) sowie mehrere Oberwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe (SaarlOVG vom 3.7.2008 Az. 1 B 238/08, Juris, RdNr. 4; OVG NRW vom 28.8.2008 Az. 16 A 1200/07, Juris, RdNr. 36; VGH BW vom 9.9.2008 Az. 10 S 994/07, Juris, RdNrn. 3 und 21; OVG RhPf vom 23.1.2009 Az. 10 B 11145/08, RdNr. 2; VGH BW vom 2.2.2009 Az. 10 C 3323/08, Juris, RdNr. 5; NdsOVG vom 27.5.2009 Az. 12 LC 277/07, Juris, RdNrn. 6 und 31) - und zwar ohne die Frage überhaupt als näher erörterungsbedürftig anzusehen - davon ausgehen, dass die Nennung eines im Bundesgebiet liegenden Ortes im Feld 8 eines tschechischen Führerscheins als Angabe eines in Deutschland bestehenden Wohnsitzes zu verstehen ist.
  • OVG Saarland, 03.07.2008 - 1 B 238/08

    Untersagung des Führens von Kraftfahrzeugen in der Bundesrepublik Deutschland mit

    Auszug aus VGH Bayern, 26.10.2009 - 11 ZB 09.1634
    Nur nachrichtlich ist deshalb anzumerken, dass auch das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 11.12.2008 Az. 3 C 26.07, RdNr. 5) sowie mehrere Oberwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe (SaarlOVG vom 3.7.2008 Az. 1 B 238/08, Juris, RdNr. 4; OVG NRW vom 28.8.2008 Az. 16 A 1200/07, Juris, RdNr. 36; VGH BW vom 9.9.2008 Az. 10 S 994/07, Juris, RdNrn. 3 und 21; OVG RhPf vom 23.1.2009 Az. 10 B 11145/08, RdNr. 2; VGH BW vom 2.2.2009 Az. 10 C 3323/08, Juris, RdNr. 5; NdsOVG vom 27.5.2009 Az. 12 LC 277/07, Juris, RdNrn. 6 und 31) - und zwar ohne die Frage überhaupt als näher erörterungsbedürftig anzusehen - davon ausgehen, dass die Nennung eines im Bundesgebiet liegenden Ortes im Feld 8 eines tschechischen Führerscheins als Angabe eines in Deutschland bestehenden Wohnsitzes zu verstehen ist.
  • OVG Rheinland-Pfalz, 23.01.2009 - 10 B 11145/08

    Keine Inlandsberechtigung einer EU-Fahrerlaubnis bei Verletzung des

    Auszug aus VGH Bayern, 26.10.2009 - 11 ZB 09.1634
    Nur nachrichtlich ist deshalb anzumerken, dass auch das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 11.12.2008 Az. 3 C 26.07, RdNr. 5) sowie mehrere Oberwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe (SaarlOVG vom 3.7.2008 Az. 1 B 238/08, Juris, RdNr. 4; OVG NRW vom 28.8.2008 Az. 16 A 1200/07, Juris, RdNr. 36; VGH BW vom 9.9.2008 Az. 10 S 994/07, Juris, RdNrn. 3 und 21; OVG RhPf vom 23.1.2009 Az. 10 B 11145/08, RdNr. 2; VGH BW vom 2.2.2009 Az. 10 C 3323/08, Juris, RdNr. 5; NdsOVG vom 27.5.2009 Az. 12 LC 277/07, Juris, RdNrn. 6 und 31) - und zwar ohne die Frage überhaupt als näher erörterungsbedürftig anzusehen - davon ausgehen, dass die Nennung eines im Bundesgebiet liegenden Ortes im Feld 8 eines tschechischen Führerscheins als Angabe eines in Deutschland bestehenden Wohnsitzes zu verstehen ist.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.08.2008 - 16 A 1200/07

    Pflicht zur Anrufung des Europäischen Gerichtshofs im Wege des

    Auszug aus VGH Bayern, 26.10.2009 - 11 ZB 09.1634
    Nur nachrichtlich ist deshalb anzumerken, dass auch das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 11.12.2008 Az. 3 C 26.07, RdNr. 5) sowie mehrere Oberwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe (SaarlOVG vom 3.7.2008 Az. 1 B 238/08, Juris, RdNr. 4; OVG NRW vom 28.8.2008 Az. 16 A 1200/07, Juris, RdNr. 36; VGH BW vom 9.9.2008 Az. 10 S 994/07, Juris, RdNrn. 3 und 21; OVG RhPf vom 23.1.2009 Az. 10 B 11145/08, RdNr. 2; VGH BW vom 2.2.2009 Az. 10 C 3323/08, Juris, RdNr. 5; NdsOVG vom 27.5.2009 Az. 12 LC 277/07, Juris, RdNrn. 6 und 31) - und zwar ohne die Frage überhaupt als näher erörterungsbedürftig anzusehen - davon ausgehen, dass die Nennung eines im Bundesgebiet liegenden Ortes im Feld 8 eines tschechischen Führerscheins als Angabe eines in Deutschland bestehenden Wohnsitzes zu verstehen ist.
  • OVG Niedersachsen, 27.05.2009 - 12 LC 277/07

    Aberkennung des Rechts zum Gebrauch einer von einer in der Tschechischen Republik

    Auszug aus VGH Bayern, 26.10.2009 - 11 ZB 09.1634
    Nur nachrichtlich ist deshalb anzumerken, dass auch das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 11.12.2008 Az. 3 C 26.07, RdNr. 5) sowie mehrere Oberwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe (SaarlOVG vom 3.7.2008 Az. 1 B 238/08, Juris, RdNr. 4; OVG NRW vom 28.8.2008 Az. 16 A 1200/07, Juris, RdNr. 36; VGH BW vom 9.9.2008 Az. 10 S 994/07, Juris, RdNrn. 3 und 21; OVG RhPf vom 23.1.2009 Az. 10 B 11145/08, RdNr. 2; VGH BW vom 2.2.2009 Az. 10 C 3323/08, Juris, RdNr. 5; NdsOVG vom 27.5.2009 Az. 12 LC 277/07, Juris, RdNrn. 6 und 31) - und zwar ohne die Frage überhaupt als näher erörterungsbedürftig anzusehen - davon ausgehen, dass die Nennung eines im Bundesgebiet liegenden Ortes im Feld 8 eines tschechischen Führerscheins als Angabe eines in Deutschland bestehenden Wohnsitzes zu verstehen ist.
  • EuGH, 06.04.2006 - C-227/05

    Halbritter - Artikel 104 § 3 Absatz 1 der Verfahrensordnung - Richtlinie

    Auszug aus VGH Bayern, 26.10.2009 - 11 ZB 09.1634
    Der Kläger des vorliegenden Rechtsstreits musste deshalb ebenfalls damit rechnen, dass der Europäische Gerichtshof im Rahmen einer Fortentwicklung seiner Rechtsprechung zur Problematik des sog. "Führerscheintourismus" den Mitgliedstaaten der Union weitergehende Handlungsoptionen eröffnen würde, um gegen ausländische EU-Fahrerlaubnisse vorzugehen, die unter offensichtlichem Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht erteilt wurden, als sie nach den bis zum 24. Mai 2006 ergangenen Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs vom 29. April 2004 (NZV 2004, 372) und vom 6. April 2006 (NZV 2006, 498) zur Verfügung standen.
  • BVerwG, 11.12.2008 - 3 C 26.07

    Fahrerlaubnis; EU-Fahrerlaubnis; Führerschein; EU-Führerschein; Anerkennung;

    Auszug aus VGH Bayern, 26.10.2009 - 11 ZB 09.1634
    Nur nachrichtlich ist deshalb anzumerken, dass auch das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 11.12.2008 Az. 3 C 26.07, RdNr. 5) sowie mehrere Oberwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe (SaarlOVG vom 3.7.2008 Az. 1 B 238/08, Juris, RdNr. 4; OVG NRW vom 28.8.2008 Az. 16 A 1200/07, Juris, RdNr. 36; VGH BW vom 9.9.2008 Az. 10 S 994/07, Juris, RdNrn. 3 und 21; OVG RhPf vom 23.1.2009 Az. 10 B 11145/08, RdNr. 2; VGH BW vom 2.2.2009 Az. 10 C 3323/08, Juris, RdNr. 5; NdsOVG vom 27.5.2009 Az. 12 LC 277/07, Juris, RdNrn. 6 und 31) - und zwar ohne die Frage überhaupt als näher erörterungsbedürftig anzusehen - davon ausgehen, dass die Nennung eines im Bundesgebiet liegenden Ortes im Feld 8 eines tschechischen Führerscheins als Angabe eines in Deutschland bestehenden Wohnsitzes zu verstehen ist.
  • EuGH, 26.06.2008 - C-334/06

    Zerche - Richtlinie 91/439/EWG - Gegenseitige Anerkennung der Führerscheine -

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